Unser Mietzügelwagen ist bestens für Ihren Self-Umzug eingerichtet:
Technische Daten
Aussenhöhe: 3.16 m
Aussenlänge: 6.60 m
Kastenaufbau Innenmasse: l x b x h 4.02 m x 2.06 m x 2.22 m
Nutzlast: 900 kg
Mit Hebebühne
Mietpreis
1 Tag CHF 245.00 inkl. 100 km
½ Tag CHF 142.00 inkl. 50 km
Konditionen
Samstags nur ganzer Tag möglich
Mehrkilometer à CHF 0.60
Abholung am Vorabend CHF 20.00
Vollversicherung CHF 20.00
für unbegrenzte Deckung exkl. Selbstbehalt und Bonusverlust
Kaution bei Abholung CHF 300.00
Diesel zum Tankstellenpreis
Preise exkl. MWST
Miet- und Versicherungs-Bedingungen
Wir überlassen Ihnen als Vermieter einen Wagen zu Selbstzwecken unter nachstehenden Bedingungen:
1. Miete
Die Miete beginnt und endet in der Garage des Vermieters. Kann ein Wagen wegen unvorhergesehenen Umständen dem Mieter nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht zur Verfügung gestellt werden, stellt der Vermieter nach Möglichkeit ein Ersatzwagen bereit, er kann jedoch keinesfalls wegen Nichteinhalten des Vertrages verantwortlich oder schadenersatzpflichtig gemacht werden. Die Weitervermietung an Dritte ist untersagt. Ist eine Verlängerung der Miete notwendig, ist die Bewilligung vom Vermieter vor Ablauf der abgemachten Miete nötig. Wird das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht oder deckt die hinterlegte Kaution nicht die effektive Miete, so erlischt der Mietvertrag sofort automatisch ohne vorherige schriftliche Kündigung. Der Mieter hat für alle daraus entstehenden Massnahmen aufzukommen und trägt sämtliche daraus entstehende Kosten.
2. Fahrer
Der Mietwagen darf nur durch die im Vertrag deklarierte Person gelenkt werden. Sind Mieter und Lenker nicht identisch, haften beide solidarisch für alle Ansprüche, die aus diesem Vertrag resultieren können. Lernfahrten sowie Fahrten für sportliche Zwecke sind strikte untersagt.
3. Haftpflichtversicherung
Die Garantiesumme gegenüber Drittpersonen ist unbeschränkt. Die Versicherung haftet nicht für Transportgut. Die Beförderung gefährlicher Güter mit unseren Mietwagen ist verboten gemäss SDR-Verordnung. Unsere Fahrzeuge sind für diese Risiken weder eingerichtet noch versichert. Falls die Versicherungsgesellschaft aufgrund ihres Rückgriffrechtes den Vermieter als Halter des Mietfahrzeuges für Schäden heranzieht, die durch den Mieter verursacht wurden, nimmt der Vermieter dafür seinerseits im gleichen Umfange Rückgriff auf den Mieter.
4. Insassenversicherung
Prämien und Leistungen gemäss Mietbedingungen.
5. Eigenschaden
Der Selbstbehalt von CHF 1’000.– und der effektive Bonusverlust aus der Vollkaskoversicherung gemäss der
Versicherung, gehen zu Lasten des Mieters.
6. Beschädigung des Wagens
Der Mieter erklärt durch seine Unterschrift, dass der Wagen beim Mietantritt von ihm geprüft und in Ordnung befunden wurde. Er trägt die Verantwortung und jedes Risiko und haftet für alle Schäden, welche dem Wagen während der Mietzeit zustossen. Ausgenommen sind Defekte, welche auf normale Abnützung oder Materialfehler zurückzuführen sind. Hingegen ist er für Reparaturkosten verantwortlich, welche durch Unkenntnis und Missachtung entstehen, indem der Mieter weiterfährt und der Schaden dadurch grösser wird. Ist eine Reparatur des Wagens nötig, für die der Mieter aufzukommen hat, so bezahlt der Mieter ausser dem vertraglichen Selbstbehalt vier Fünftel des jeweiligen Tagesmietpreises als Entschädigung für den Betriebsausfall während der Reparaturzeit sowie eine angemessene Entschädigung für evtl. entstandenen Minderwert. Bei Totalschaden werden mindestens 10 Tage Betriebsausfall in Rechnung gestellt, die vom Vermieter nicht nachgewiesen werden müssen.
7. Unfall
Bei einem Unfall sind Polizei und Vermieter zu benachrichtigen. Auf den Namen des Vermieters dürfen keine Schuldanerkennungen ausgestellt werden.
8. Haftung
Für Diebstahl-, Feuer-, Glas- und Elementarschäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter nicht, sofern ihn keine Schuld am Schadenereignis trifft. Der Vermieter haftet persönlich weder dem Fahrer noch einer Drittperson aus einem Unfall während der Fahrt, ebenso wenig für irgendwelche Schäden, die dem Fahrer dadurch entstehen, dass dem Wagen oder dem Motor irgendwelcher Defekt zustösst, der eine Weiterreise verhindert oder Zeitverlust verursacht. Ebenfalls haftet der Vermieter nicht für den Verlust von oder Schaden am Eigentum des Mieters oder an irgendeiner Person, das in oder auf dem Fahrzeug belassen, deponiert oder transportiert wird, weder während der Dauer der Miete noch bei Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf jegliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter im Falle solchen Verlustes oder Schadens und erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter weder haftbar noch in irgendeiner Weise ersatzpflichtig ist. Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die entstanden durch kriegerische Ereignisse, bürgerliche Unruhen oder Naturkatastrophen.
9. Verkehrsverletzungen
Für die Folgen von Verkehrsverletzungen wie Bussen oder Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeder Art sowie Überschreitungen von Parkzeiten usw. haftet einzig und allein der Mieter.
10. Kaution
Die Kaution richtet sich nach dem jeweils gültigen Miettarif, welcher einen integrierten Bestandteil des Mietvertrages und dessen Miet- und Versicherungs-Bedingungen darstellen. Die Kaution haftet für alle Ansprüche aus Unfall, Reparatur, Mietbetrag, Chômage und für alle Umtriebe, die aus dem Schadenfall für den Vermieter entstehen, und überhaupt für jegliche Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter. Als weitere Sicherheit tritt der Mieter durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag seine gegenwärtigen und zukünftigen Lohnforderungen gegenüber seinen jeweiligen Arbeitgebern bis zur Deckung der gesamten Haftung an die Schiess Transport AG ab.
11. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag wird von beiden Parteien Gossau SG anerkannt.
SCHIESS TRANSPORT AG
Telefon 071 311 31 11
9030 Abtwil SG
Unser Mietzügelwagen ist bestens für Ihren Self-Umzug eingerichtet:
Technische Daten
Aussenhöhe: 3.16 m
Aussenlänge: 6.60 m
Kastenaufbau Innenmasse: l x b x h 4.02 m x 2.06 m x 2.22 m
Nutzlast: 900 kg
Mit Hebebühne
Mietpreis
1 Tag CHF 245.00 inkl. 100 km
½ Tag CHF 142.00 inkl. 50 km
Konditionen
Samstags nur ganzer Tag möglich
Mehrkilometer à CHF 0.60
Abholung am Vorabend CHF 20.00
Vollversicherung CHF 20.00
für unbegrenzte Deckung exkl. Selbstbehalt und Bonusverlust
Kaution bei Abholung CHF 300.00
Diesel zum Tankstellenpreis
Preise exkl. MWST
Miet- und Versicherungs-Bedingungen
Wir überlassen Ihnen als Vermieter einen Wagen zu Selbstzwecken unter nachstehenden Bedingungen:
1. Miete
Die Miete beginnt und endet in der Garage des Vermieters. Kann ein Wagen wegen unvorhergesehenen Umständen dem Mieter nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht zur Verfügung gestellt werden, stellt der Vermieter nach Möglichkeit ein Ersatzwagen bereit, er kann jedoch keinesfalls wegen Nichteinhalten des Vertrages verantwortlich oder schadenersatzpflichtig gemacht werden. Die Weitervermietung an Dritte ist untersagt. Ist eine Verlängerung der Miete notwendig, ist die Bewilligung vom Vermieter vor Ablauf der abgemachten Miete nötig. Wird das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht oder deckt die hinterlegte Kaution nicht die effektive Miete, so erlischt der Mietvertrag sofort automatisch ohne vorherige schriftliche Kündigung. Der Mieter hat für alle daraus entstehenden Massnahmen aufzukommen und trägt sämtliche daraus entstehende Kosten.
2. Fahrer
Der Mietwagen darf nur durch die im Vertrag deklarierte Person gelenkt werden. Sind Mieter und Lenker nicht identisch, haften beide solidarisch für alle Ansprüche, die aus diesem Vertrag resultieren können. Lernfahrten sowie Fahrten für sportliche Zwecke sind strikte untersagt.
3. Haftpflichtversicherung
Die Garantiesumme gegenüber Drittpersonen ist unbeschränkt. Die Versicherung haftet nicht für Transportgut. Die Beförderung gefährlicher Güter mit unseren Mietwagen ist verboten gemäss SDR-Verordnung. Unsere Fahrzeuge sind für diese Risiken weder eingerichtet noch versichert. Falls die Versicherungsgesellschaft aufgrund ihres Rückgriffrechtes den Vermieter als Halter des Mietfahrzeuges für Schäden heranzieht, die durch den Mieter verursacht wurden, nimmt der Vermieter dafür seinerseits im gleichen Umfange Rückgriff auf den Mieter.
4. Insassenversicherung
Prämien und Leistungen gemäss Mietbedingungen.
5. Eigenschaden
Der Selbstbehalt von CHF 1’000.– und der effektive Bonusverlust aus der Vollkaskoversicherung gemäss der
Versicherung, gehen zu Lasten des Mieters.
6. Beschädigung des Wagens
Der Mieter erklärt durch seine Unterschrift, dass der Wagen beim Mietantritt von ihm geprüft und in Ordnung befunden wurde. Er trägt die Verantwortung und jedes Risiko und haftet für alle Schäden, welche dem Wagen während der Mietzeit zustossen. Ausgenommen sind Defekte, welche auf normale Abnützung oder Materialfehler zurückzuführen sind. Hingegen ist er für Reparaturkosten verantwortlich, welche durch Unkenntnis und Missachtung entstehen, indem der Mieter weiterfährt und der Schaden dadurch grösser wird. Ist eine Reparatur des Wagens nötig, für die der Mieter aufzukommen hat, so bezahlt der Mieter ausser dem vertraglichen Selbstbehalt vier Fünftel des jeweiligen Tagesmietpreises als Entschädigung für den Betriebsausfall während der Reparaturzeit sowie eine angemessene Entschädigung für evtl. entstandenen Minderwert. Bei Totalschaden werden mindestens 10 Tage Betriebsausfall in Rechnung gestellt, die vom Vermieter nicht nachgewiesen werden müssen.
7. Unfall
Bei einem Unfall sind Polizei und Vermieter zu benachrichtigen. Auf den Namen des Vermieters dürfen keine Schuldanerkennungen ausgestellt werden.
8. Haftung
Für Diebstahl-, Feuer-, Glas- und Elementarschäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter nicht, sofern ihn keine Schuld am Schadenereignis trifft. Der Vermieter haftet persönlich weder dem Fahrer noch einer Drittperson aus einem Unfall während der Fahrt, ebenso wenig für irgendwelche Schäden, die dem Fahrer dadurch entstehen, dass dem Wagen oder dem Motor irgendwelcher Defekt zustösst, der eine Weiterreise verhindert oder Zeitverlust verursacht. Ebenfalls haftet der Vermieter nicht für den Verlust von oder Schaden am Eigentum des Mieters oder an irgendeiner Person, das in oder auf dem Fahrzeug belassen, deponiert oder transportiert wird, weder während der Dauer der Miete noch bei Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf jegliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter im Falle solchen Verlustes oder Schadens und erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter weder haftbar noch in irgendeiner Weise ersatzpflichtig ist. Der Mieter haftet für Schäden am Mietfahrzeug, die entstanden durch kriegerische Ereignisse, bürgerliche Unruhen oder Naturkatastrophen.
9. Verkehrsverletzungen
Für die Folgen von Verkehrsverletzungen wie Bussen oder Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeder Art sowie Überschreitungen von Parkzeiten usw. haftet einzig und allein der Mieter.
10. Kaution
Die Kaution richtet sich nach dem jeweils gültigen Miettarif, welcher einen integrierten Bestandteil des Mietvertrages und dessen Miet- und Versicherungs-Bedingungen darstellen. Die Kaution haftet für alle Ansprüche aus Unfall, Reparatur, Mietbetrag, Chômage und für alle Umtriebe, die aus dem Schadenfall für den Vermieter entstehen, und überhaupt für jegliche Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter. Als weitere Sicherheit tritt der Mieter durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag seine gegenwärtigen und zukünftigen Lohnforderungen gegenüber seinen jeweiligen Arbeitgebern bis zur Deckung der gesamten Haftung an die Schiess Transport AG ab.
11. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag wird von beiden Parteien Gossau SG anerkannt.
SCHIESS TRANSPORT AG
Telefon 071 311 31 11
9030 Abtwil SG